Corona Update
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Vereinsvorstände und Betriebsleiter,
wir hatten Sie am 23.12. darüber informiert, dass NRW für die gemeinsame Sportausübung in der Halle eine 2G-plus-Regel einführt, die von immunisierten Personen einen zusätzlichen Negativtestnachweis verlangt. Dazu waren Fragen aufgetaucht, auf die wir heute vom NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) einige Antworten erhalten haben.
Zunächst hat das MAGS dabei klargestellt, dass die Testpflicht nicht besteht, wenn man die Reithalle alleine nutzt. Sie besteht auch dann nicht, wenn das Pferd in der Reithalle nur geführt wird und der Pferdeführer eine Maske trägt, da dies nicht der Sportausübung zugeordnet wird. Eine weitere Differenzierung zwischen Training, Wettkampf und Bewegung zur Gesunderhaltung erfolgt im Hinblick auf die 2G-plus-Regel nicht. Im Umkehrschluss ist immer dann, wenn mehrere Personen zeitgleich in der Halle reiten, ein entsprechender Negativtestnachweis die Voraussetzung.
Die 2G-plus-Regel greift auch nicht auf der Stallgasse bei der Versorgung der Pferde, etwa bei der Pflege, Fütterung, Tierkontrolle oder medizinischen Versorgung. Der Testnachweis ist daher für immunisierte Personen auch keine generelle Zutrittsvoraussetzung zur Pferdesportanlage bzw. zum Pensionsbetrieb. Wie in allen Innenräumen gilt jedoch die Maskenpflicht, sofern mehrere Personen anwesend sind.
Schließlich hat das MAGS noch klargestellt, dass die Testpflicht nicht für Reithallen gilt, die nach zwei Seiten hin offen sind. Eine weitergehende und generelle Unterscheidung zwischen Reithallen und anderen Sporthallen ist in NRW augenblicklich nicht vorgesehen. Dafür bittet das Ministerium um Verständnis. Bitte nehmen Sie zwecks Einordnung im Bedarfsfall mit Ihrem zuständigen Ordnungsamt Kontakt auf, wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Reithalle der beschriebenen Bauweise entspricht.
Für alle Aktivitäten im Freien bliebt es bei der bekannten 2G-Regelung.
Für die Versorgung der Pferde von nicht-immunisierten Personen hat das MAGS keine veränderte Regelung mitgeteilt. Für sie gilt ergänzend auch im Stallbereich und im Außenbereich die Testpflicht. Die Reithalle darf von nicht-immunisierten Personen mit Negativtestnachweis nur allein genutzt werden.
Booster-Impfung befreit nicht von der Testpflicht
Häufig wird gefragt, ob vollständig geimpfte Personen mit Auffrischungsimpfung (Booster) von der Testpflicht befreit sind. Diese Option war Gegenstand der Bund-Länder-Beratungen und einige Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht. Nordrhein-Westfalen hat eine Testbefreiung für geboosterte Personen bisher jedoch nicht umgesetzt. Dreifach geimpfte Personen müssen momentan bei der gemeinsamen Hallennutzung ebenfalls getestet sein.
Wir passen die FAQ auf unserer Seite im Laufe des Abends an und erstellen einen verweisenden Hinweis auf unseren Social-Media-Kanälen.
Freundliche Grüße,
kommen Sie gut und gesund in das neue Jahr,
Ihr Pferdesportverband Westfalen
Pferdesportverband Westfalen e.V.
Sudmühlenstr. 33, 48157 Münster
Telefon 0251 32809 30
E-Mail: zentrale@pv-muenster.de
Vereinsregister-Nr.: 1610 AG Münster
Vorstand gem. BGB § 26
B. Hein, D. Rammes, D. Stegemann
www.pferdesport-westfalen.de