Satzung

Kreisreiterverband Steinfurt e.V.

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§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen – „Kreisreiterverband Steinfurt e.V“
  2. Er hat seinen Sitz in Steinfurt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Kreisreiterverband Steinfurt – KRV – ist Mitglied im „Provinzial-Verband westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V.“ und gehört damit der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen an.

§ 2

Zweck und Aufgaben

  1. Im Gebiet des Kreises Steinfurt ist der KRV der zuständige Fachverband für den Pferde-Sport und die damit verbundene Pferdehaltung.
  2. Seine Aufgabe ist die Förderung der Ziele der angeschlossenen Vereine und Pferdebetriebe bei
    a) der Ausbildung der Jugend und aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen, im Reiten, Fahren, Voltigieren sowie der Haltung, Ausbildung und im Umgang mit Pferden,
    b) der Ausübung des Pferdesports und der Erholung seiner Mitglieder mit Hilfe ihrer Pferde in der freien Natur und Landschaft und der Wahrung der besonderen Aufgaben der Landschaftspflege sowie des Natur- und Wasserschutzes,
    c) der Durchführung und Überwachung von Lehrgängen zur Ausbildung der Interessen in allen Fragen und auf allen Gebieten, die mit dem Pferdesport, den Pferdeleistungsschauen und der Pferdehaltung zusammenhängen
    d) der Einhaltung der „Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings“ des
  3. Deutschen Sportbundes sowie der „Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes“. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch persönliche Beratung und individuelle Unterstützung der ordentlichen Mitglieder sowie möglichst ein in jedem Jahr durchzuführendes Kreisverbandsturnier, einen Kreisjugendwettkampf sowie anderer Turnierveranstaltungen in eigener Verantwortung oder in Verbindung mit dem Turnier eines Mitgliedsvereins. Die Veranstaltung von Absatzmärkten und Versteigerungen gehören nicht zu den Aufgaben des Verbandes.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a) ordentlichen Mitgliedern
    b) Pferdebetrieben
    c) Ehrenmitgliedern.
  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft:
    a) Ordentliche Mitglieder können nur die im Verbandsgebiet bestehenden Reit- und
    Fahrvereine werden.
    b) Als Pferdebetriebe können natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen
    davon aufgenommen werden, die ihren Sitz im Verbandsgebiet haben und nicht bereits ordentliche Mitglieder sind. Pferdebetriebe müssen mindestens die Voraussetzungen für das Grundschild „Pferdehaltung“ gemäß APO nachweisen und auf Dauer führen.
  3. Der Antrag auf Annahme als ordentliches Mitglied oder Pferdebetrieb in den Verband hat schriftlich zu erfolgen durch Einreichung des ausgefüllten Aufnahmeformulars, bei ordentlichen Mitgliedern unter Beifügung des Freistellungsbescheides zur Gemeinnützigkeit. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann nur verweigert werden, wenn schwerwiegende Gründe eine Ablehnung rechtfertigen. Bei einer Ablehnung ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, und zwar innerhalb einer Frist von 1 Monat seit Zugang der ablehnenden Entscheidung. Dem antragstellenden Verein oder Pferdebetrieb ist die Entscheidung des Vorstandes schriftlich mitzuteilen, im Falle der Ablehnung mit Begründung und dem Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb Monatsfrist.
  4. Personen, die sich um den Kreisreiterverband besonders verdient gemacht haben, können
    zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt, der schriftlich nur zum 31.12. eines Jahres erklärt werden kann und
    mindestens 6 Monate vorher erfolgen muß
    b) durch Auflösung des Vereins oder Aufgabe des Pferdebetriebes
    c) durch Ausschluß, der bei einem groben Verstoß gegen die Satzung bzw. Rückstand der Zahlungsverpflichtung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen vom Vorstand beschlossen werden kann.

    Gegen den Ausschluß ist die Berufung innerhalb von 1 Monat mit Zugang des Beschlusses an die Mitgliederversammlung möglich.

    Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf ein etwa vorhandenes Verbandsvermögen. Dagegen haben sie alle Verpflichtungen dem Verband gegenüber, besonders in finanzieller Hinsicht, bis zum Ende des Jahres zu erfüllen, in dem der Austritt oder der Ausschluß erfolgt.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen der Satzung.
  2. Die Mitglieder können auf dem Gebiet der Reiterverbände Alt-Kreis Steinfurt und
    Tecklenburger Land Turniergemeinschaften bilden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) die Satzung einzuhalten und die von den satzungsgemäßen Organen des Verbandes
    gefaßten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen und die festgesetzten Beiträge jeden Jahres an den Verband zu zahlen.
    b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Verbandes zu unterstützen,
    c) stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere sich mit aller Kraft und ohne Ansehen der Person dafür einzusetzen, daß

    – die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und
    artgerecht untergebracht werden;
    – den Pferden ausreichend Bewegung ermöglicht wird;
    – die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung gewahrt, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich behandelt, z.B. gequält, mißhandelt oder unzulänglich transportiert wird.

§ 5

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Jugendausschuß.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung von weiteren Ausschüssen beschließen.

§ 6

Der Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet als
    1.1. geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    d) dem Geschäftsführer
    e) dem stellvertretenden Geschäftsführer
    f) dem Schatzmeister (Kassierer),
    1.2. Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand (Buchstaben a-f) und
    g) dem Delegierten der Pferdebetriebe,
    h) dem Vorsitzenden des Turnierausschusses,
    i) dem Kreisjugendwart,
    j) dem stellvertretenden Jugendwart,
    k) dem Breitsportbeauftragten,
    l) dem Voltigierbeauftragten.
    Es soll bei der Vorstandsbesetzung Berücksichtigung finden, daß bei Vorstandsmitgliedern mit einem oder zwei Stellvertretern die Funktion im Wechsel durch Mitglieder aus dem Reiterverband Tecklenburger Land und dem Reiterverband Alt-Kreis Steinfurt besetzt werden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden
    Vorstandes, von denen einer der Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender sein muß.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4
    Jahren gewählt. Die Wahlperiode endet mit der Mitgliederversammlung des vierten Jahres durch die Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes. Sofern die Mitgliederversammlung in den verschiedenen Jahren nicht datumsgleich stattfinden, verlängert oder verkürzt sich die Wahldauer zulässigerweise entsprechend.
    Zur Wahrung der Kontinuität im Vorstand sind die Wahlperioden des Vorsitzenden, des Geschäftsführers und des Schatzmeisters gegenüber den Wahlperioden des 1. stellvertretenden Vorsitzenden, des 2. stellvertretenden Vorsitzenden und des stellvertretenden Geschäftsführers jeweils um 2 Jahre versetzt, so daß alle 2 Jahre die Hälfte des Vorstandes – vom Jugendwart, Turnierausschußvorsitzenden und Pferdebetriebsdelegierten abgesehen – ausscheidet und neu gewählt wird.
    Eine Wiederwahl ist möglich.
    In der 1. Wahlperiode werden der 1. und der 2. stellvertretende Vorsitzende und der stellvertretende Geschäftsführer einmalig für zwei Jahre gewählt.
    Falls ein Mitglied vorzeitig ausscheidet, hat eine Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied als kommissarische Vorstandsmitglied.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
    soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Eine Delegation von Aufgaben ist möglich. Der Vorstand hat insbesondere folgende
    Aufgaben:
    a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mit-
    gliederversammlung durch den Vorsitzenden oder – im Falle seiner Verhinderung –
    durch einen stellvertretenden Vorsitzenden oder ein vom Vorsitzenden, ersatzweise vom Gesamtvorstand bestelltes Vorstandsmitglied,
    c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
    d) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, Einsetzung von Fachausschüssen und
    Bestimmung seiner Mitglieder mit Ausnahme des Jugendausschusses.
  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
    mindestens 4 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
    Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit aller seiner anwesenden Mitglieder.
    Die Beschlüsse sind in einem Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
    Die Eintragungen müssen enthalten:
    Ort und Zeit der Sitzung,
    die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
    die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
    Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen und mündlichen Verfahren gefaßt werden, wenn ¾ der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Beschlußvorschlag zustimmen.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsvereine und den
    Vertretern der Pferdebetriebe.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal in Jahr statt, und zwar im vierten
    Quartal.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn mindestens ¼ der
    Ordentlichen Mitglieder dies verlangen.
  3. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch den Vorsitzenden, ersatzweise in der
    Reihenfolge der Vorstandsregelung (§6 4.b.)
  4. Eine Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Angabe
    Der Tagesordnung einzuberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
  5. Anträge an die jeweilige Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis 14 Tage vor der
    Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden gerichtet werden.
    Später eingehende Anträge zur Tagesordnung sind nach dem Tagesordnungspunkt
    „Genehmigung der Tagesordnung“ der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, die zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen nur mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder die Aufnahme in die Tagesordnung beschließen kann. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen spätestens bis zum Oktober des Jahres vor der Mitgliederversammlung des Folgejahres gestellt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
    Geschäftsjahr,
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich dem des
    Vorsitzenden des Turnierausschusses, dem des Kreisjugendwartes und der Rechnungsprüfer sowie Entlastung des Vorstandes,
    c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie der
    Aufnahmegebühr, soweit sie von der bisherigen Höhe abweichen,
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    e) Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Turnierausschusses sowie deren Wahl und Abberufung bis auf das vom Ausschuß Pferdebetriebe delegierte Mitglied,
    f) Wahl der Kassenprüfer,
    g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
    h) Änderung der Satzung,
    i) Auflösung des Vereins,
    j) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
    k) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluß eines Vereinsmitgliedes,
    l) Beschlüsse zur Aufnahme in die Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
    m) Festsetzung von Turnierveranstaltungen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig, bei Auflösung des Vereins jedoch
    nur dann, wenn mindestens 75 % der Mitglieder anwesend sind.
  8. In der Mitgliederversammlung gilt folgende Stimmberechtigung:
    a) Jeder Verein hat eine Stimme. Bei mehr als 200 Mitgliedern, also ab 201 Mitgliedern,
    erhält er je weitere 200 Mitglieder eine weitere Stimme. Die stimmen können durch eine Person, jedoch nur je Verein einheitlich abgegeben werden. Die Personen müssen Mitglieder des betreffenden Vereins sein. Eine Übertragung oder Vertretung ist nicht möglich.
    b) Bei Pferdebetrieben gewährt ein Bestand von je angefangenen 10 Betrieben eine
    Stimme. Mehrere Stimmen können durch eine Person abgegeben werden. Als Mitgliedsbestand der Vereine gilt die Zahl, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr die Beiträge an den Verband gezahlt worden sind. Das gleich gilt hinsichtlich der Pferdebetriebe.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfaßt,
    soweit Satzung oder Gesetz im Einzelfall nichts anderes vorsehen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und für eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Soweit in der Satzung oder im Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind alle Wahlen öffentlich.
    Es ist geheim abzustimmen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  10. a) Von der Mitgliederversammlung werden der Vorsitzende, der 1. stellvertretende
    Vorsitzende, der 2. stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der
    stellvertretende Geschäftsführer und der Schatzmeister gewählt, und zwar zunächst der
    Vorsitzende, bei dessen Wahl die Wahlleitung dem stellvertretenden Vorsitzenden
    obliegt, dann der stellvertretende Vorsitzende und weiter die übrigen Mitglieder in der
    im § 6 aufgeführten Reihenfolge. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die
    Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenanzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Falls die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt, können der gesamte Vorstand oder Teile davon in einem Wahlgang gewählt werden.
    b) Die übrigen Vorstandsmitglieder, Kreisjugendwart, stellvertr. Kreisjugendwart,
    Vorsitzender des Turnierausschusses und Delegierter der Pferdebetriebe werden von
    Ausschüssen nach den Geschäftsordnungen dieser Ausschüsse bestimmt und für die
    Dauer von 4 Jahren in den Vorstand delegiert.
    Eine Wiederwahl ist auch hier zulässig.
    c) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Versammlungsleiter
    und Protokollführer haben das Protokoll zu unterzeichnen. Es muß enthalten:
    – Ort und Zeit der Versammlung,
    – Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    – Zahl der erschienen Mitglieder,
    – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlußfähigkeit,
    – die Tagesordnung,
    – die Stimmberechtigung,
    – die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung,
    – Satzungsänderungsanträge,
    – Beschlüsse, die immer wörtlich aufzunehmen sind.

§ 8

Jugendausschuß

  1. Der Jugendausschuß besteht aus den Vereinsjugendwarten oder deren Stellvertretern.
  2. Der Jugendausschuß ist wenigstens einmal im Jahr vom Kreisjugendwart oder seinem
    Stellvertreter einzuberufen.
  3. Seine Aufgaben sind:
    a) Wahl des Kreisjugendwartes für die Dauer von 4 Jahren,
    b) Wahl des stellvertretenden Kreisjugendwartes für die Dauer von 4 Jahren,
    c) Wahl der Voltigierbeauftragten für die Dauer von 4 Jahren,
    d) Beratung der satzungsgemäßen Organe des Verbandes in allen Fragen der Jugendarbeit,
    e) Beschlußfassung über die Vergabe von Jugendförderungsmitteln entsprechend den Bewilligungsbedingungen im Einvernehmen mit dem Vorstand des Verbandes,
    f) Beschlußfassung über eine Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, im Einverständnis mit dem Vorstand.
  4. Über die Sitzung des Jugendausschusses ist eine Niederschrift auszufertigen, die vom
    Versammlungsleiter und dem vom Jugendausschuß gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

Ausschüsse

Im Bedarfsfalle können Ausschüsse gebildet werden.

Mit Ausnahme des Jugendausschusses, des Turnierausschusses und des Ausschusses Pferdebetriebe werden sie vom Vorstand berufen. Ihre Tätigkeit dient der Beratung des Vorstandes. Aufgaben des Vorstandes können an sie delegiert werden.
Die Ausschüsse geben sich selbst eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, und regeln ihre Aufgaben selbst, soweit ihnen diese nicht durch die Satzung, Mitgliederversammlung oder Vorstand bereits vorgegeben sind.

Die Wahldauer und ihre Aufgaben regelt die Geschäftsordnung, die sich alle Ausschüsse in Abstimmung mit dem Vorstand geben.

Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorstand des Kreisreiterverbandes ist zu den Sitzungen eingeladen. Er kann jederzeit durch eines seiner Mitglieder den Vorsitz übernehmen und an Abstimmungen teilnehmen. Übernahme des Vorsitzes und Abstimmungsteilnahme sind jedoch beim Turnier-, Jugend- und Pferdebetriebsausschuß ausgeschlossen.

Bei allen Ausschüssen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Wahldauer des Ausschusses Pferdebetriebe beträgt 4 Jahre.

Der Ausschuß Pferdebetriebe wird aus allen Mitgliedspferdebetrieben gebildet. Er delegiert ein Mitglied in den Vorstand. Der Ausschuß bestimmt weiterhin, wer als Delegierter in die Mitgliederversammlung entsandt wird und dort für die Pferdebetriebe stimmberechtigt ist.

§ 10

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Eine einmalige Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.

§ 11

Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zur Beschlußfassung über diesen Punkt der Tagesordnung besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 75 % aller abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes und bei Auflösung des Kreisreiterverbandes fällt das Vermögen den gemeinnützigen Mitgliedsvereinen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen zu. Sie haben es gemeinnützig zu verwenden.
  3. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12

Diese Satzung tritt mit der Beschlußfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.